Erläuterungen zum Open-Air-Statusblatt

Grundsätzlich gilt die Melde- und ggf. Abgabepflicht gem. § 151 i.V.m. §§ 146 ff., §§ 164 ff. FFG an die Filmförderungsanstalt unabhängig vom Format (DCP oder BlueRay/DVD) für entgeltliche Vorführungen von mehr als 58 Minuten.

  1. 1. Kino / Spielstelle
    • Ein Kino (Spielstelle) gem. §§ 150 ff FFG ist ein Raum (abgegrenzt, aber nicht notwendigerweise geschlossen), in dem Filme auf einer zentralen Leinwand gegen Entgelt vorgeführt werden.
  2. 2. Veranstalter
    • Veranstalter ist, wer die Erlöse (Entgelt) aus dem Verkauf der Eintrittskarten erzielt (diese vereinnahmt). Es ist nicht relevant, wer der Pächter ist und die Programmierung übernimmt. Für die Feststellung, wer der Filmabgabepflicht gem. § 151 i.V.m. §§ 146 ff FFG unterliegt, ist entscheidend, wer der Veranstalter der entgeltlichen Vorführungen ist.
  3. 3. Filmspezifische Zuschläge
    • Blockbuster-Aufschlag
    • 3D-Aufschlag

    Ist dieser Aufschlag verpflichtend, kann die Karte also nicht alternativ ohne Aufschlag erworben werden, dann ist auf den gesamten Nettoumsatz aus dem Verkauf der Eintrittskarte die entsprechende Abgabe zu zahlen.

    > Die Abgabe ist verpflichtend zu zahlen, wenn es keine Alternative zum Zuschlag gibt

  4. 4. Filmabgabe gem. § 151 Abs. 2 FFG ab 01.01.2017 – Umsatzklassen

    Die Höhe der Filmabgabe der Kinobetreiber wird pro Spielstelle erhoben und richtet sich nach den Nettoeintrittskartenerlösen. Kinos, deren Vorjahresumsatz € 100.000 pro Spielstelle nicht übersteigt, müssen keine Filmabgabe entrichten und unterliegen nur der Meldepflicht. Bei umsatzstärkeren Kinos beträgt die Abgabe zwischen 1,8 und 3,0 Prozent des Umsatzes. Zur Berechnung der Filmabgabe melden alle Kinobetreiber der FFA ihre monatlichen Umsatz- und Besucherzahlen bis zum 10. des Folgemonats.

    Der Filmabgabeprozentsatz bemisst sich am Vorjahresumsatz (Nettokartenumsatz). Sollten Sie im Vorjahr mit der Spielstelle keinen Umsatz erzielt haben, ist diese gem. § 151 (3) FFG anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr zu errechnen. Die Filmabgabeprozentsätze sind wie folgt gestaffelt:

    • Leinwand abgabefrei bis € 100.000
    • Abgabesatz 1,8% bis € 200.000
    • Abgabesatz 2,4% bis € 300.000
    • Abgabesatz 3,0% über € 300.000