Nichtgewerbliche Filmvorführung

Öffentliche Filmvorführung von DVD, Blu-Ray oder Streaming – was ist zu beachten?

Laut Urheberrecht benötigt jeder Veranstalter für jede Art der Filmnutzung oder -vorführung die Erlaubnis der Rechteinhaber. Bei Filmen übertragen die Kreativen und ausübenden Künstler die relevanten Auswertungsrechte auf den Produzenten. Der Produzent überträgt bei Kinofilmen das Vorführrecht (§19 Abs. 4 UrhG) auf den Filmverleiher und zwar sowohl für die Vorführung in den Kinos (Theatrical rights) als auch für öffentliche Vorführungen außerhalb der klassischen Filmtheater (Non-Theatrical rights). Öffentliche Filmvorführungen sind deshalb immer nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Rechteinhabers erlaubt. Für die unterschiedlichen Vorführungszwecke erteilen Rechteinhaber die Nutzungserlaubnis in Form unterschiedlicher Lizenzen.
DVDs, Blu-Rays, legale Streaming- und Downloadangebote enthalten Lizenzen zur privaten Nutzung. Darunter versteht das Urheberrecht den Filmgenuss des einzelnen oder von wenigen Menschen, die eine enge Beziehung zueinander haben. Sollen Filme von solchen Medien vielen Menschen, die sich nicht oder nur lose kennen, vorgeführt werden, handelt es sich in der Regel um eine öffentliche Vorführung. In diesem Fall ist der Erwerb entsprechender Lizenzen erforderlich.

Der AllScreens Verband Filmverleih und Audiovisuelle Medien e.V. (AllScreens) vertritt die Interessen der Verleihfirmen in der Deutschland. Die Verleihfirmen besitzen das alleinige öffentliche Vorführ- und Wiedergaberecht nach § 19, Absatz 4 Urhebergesetzt (UrhG) für Spiel- und Dokumentarfilme. Eine öffentliche Wiedergabe von Filmen ist stets nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers, also des Verleihs, zulässig (§ 52, Absatz 3 UrhG).

Öffentliche Filmvorführungen ohne ausdrückliche Zustimmung der Verleihfirma stellen im Grundsatz eine Rechteverletzung dar. Folgende Hinweise klären darüber auf, welche Nutzungserlaubnis die Verleiher für welche Quellen und Inhalte erteilt haben.

Private Nutzung versus öffentliche Vorführung und Wiedergabe

Gekaufte DVDs oder Blu-Rays, entliehene DVDs oder Blu-Rays aus Videotheken oder Bibliotheken, Download- und Streaming-Angebote von Online-Videotheken sowie Mitschnitte aus dem Fernsehen, von Mediatheken und von anderen bespielten Datenträgern dürfen grundsätzlich nur zum Zwecke der privaten Nutzung und nicht für öffentliche Vorführungen verwendet werden.

Um dies dem Erwerber oder Mieter von DVDs oder Blu-Rays zu verdeutlichen, haben die Hersteller die DVDs/Blu-Rays mit einem entsprechenden Aufdruck versehen, der weitgehend übereinstimmend folgendermaßen lautet:

"Das auf dieser DVD enthaltene Programm ist urheberrechtlich geschützt und darf nur privat und zu Hause vorgeführt werden. Kopierung, Vervielfältigung, Vermietung, öffentliche Vorführung und sonstige gewerbliche Nutzung, auch in Ausschnitten, sind untersagt. Jegliche unautorisierte Nutzung wird straf- und zivilrechtlich verfolgt."

Online-Videotheken und VoD-Anbieter (Video-on-Demand) weisen in ihren AGBs auf die vergebenen Nutzungsrechte hin, die strikt auf die Vorführung im nicht-öffentlichen Bereich und für nichtgewerbliche Zwecke begrenzt sind.

Bei dieser Rechts- und Sachlage darf ein Spielfilm daher nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Verleihfirma öffentlich vorgeführt oder wiedergegeben werden.

Musik- und Bewegtbildrechte bei öffentlichen Vorführungen

In den meisten Filmen und Dokumentationen wird Musik gespielt. Öffentliche Vorführrechte für die Filmmusik verwaltet die GEMA. Ein mit der GEMA abgeschlossener Vertrag umfasst dabei nicht die Erlaubnis zur öffentlichen Vorführung und Wiedergabe von Filmen. Die GEMA erteilt dem Veranstalter nur die Befugnis zur öffentlichen Wiedergabe des von ihr jeweils verwalteten Bestandes an gesetzlich geschützten Tonwerken (Musikrepertoire). Die Erlaubnis zur öffentlichen Vorführung des bewegten Bildes kann dagegen nur die Verleihfirma erteilen.

Öffentliche Vorführung und Wiedergabe von Raubkopien

So genannte Raubkopien sind illegale Vervielfältigungen von Werken. Von aktuellen Kinofilmen ist schon die einzelne Vervielfältigung verboten. Denn für solche Kopien kann es keine legale Quelle geben, da lizenzierte DVD’s, Blu-Rays, Download- und Streamingangebote erst nach der Kinoauswertung auf den Markt kommen. Ein Datenträger oder Online-Angebot mit einem aktuellen Kinofilm ist daher eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage gemäß § 53 UrhRG. Die Vorführung eines Films aus solch einer offensichtlich illegalen Quelle ist bereits zu privaten Zwecken verboten. Dies gilt auch für die öffentliche Vorführung.

Konsequenzen von Urheberrechtsverletzungen

Findet eine Filmvorführung ohne ausdrückliche Erlaubnis der Rechteinhaber statt, kann dieser straf- und zivilrechtlich dagegen vorgehen. Das Urheberrechtsgesetz enthält Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 106 UrhG ff.), die es den verletzten Rechteinhabern ermöglichen, bei einer Rechteverletzung – u.a. bei der widerrechtlichen öffentlichen Vorführung von Filmen – Strafantrag zu stellen.

Die zivilrechtlichen Möglichkeiten der betroffenen Rechteinhaber (Filmverleiher) bei etwaigen Rechteverletzungen ergeben sich aus den Vorschriften in den §§ 97 und 98 UrhG (anwaltliche Abmahnung, Anforderung einer Unterlassungserklärung mit Kostenfolge, einstweilige Verfügung auf Unterlassung, Klage auf Unterlassung und Schadensersatz).

Sämtliche Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes sind im Internet abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/

Wenn Sie Spielfilme in Ihren Räumlichkeiten zeigen und grundsätzlich keinen Eintritt nehmen, ist diese Vorführung nichtgewerblich.

Dafür brauchen Sie eine so genannte „nichtgewerbliche“ Lizenz, die vergleichsweise kostengünstig ist. Eine derartige Nutzungserlaubnis wird jedoch nicht für eintrittsfreie Open-Air-Vorführungen vergeben.

Erwerb von nichtgewerblichen Lizenzen

Nichtgewerbliche Lizenzen für Spielfilme können Sie bei kirchlichen Medienzentralen, kommunalen Bildstellen oder speziellen Verleihfirmen erwerben – nicht jedoch bei Ihrer Online-Videothek. Die Mitarbeiter der autorisierten Anbieter klären Sie gern darüber auf, ob Sie Ihre eigene DVD oder Blu-Ray spielen dürfen, oder ob Ihnen ein entsprechender Datenträger zugeschickt wird. Hier werden Sie auch über die konkreten Kosten informiert.

Jugendschutzbestimmungen einhalten

Die Vorgaben der Freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) sind auch bei nichtgewerblichen Vorführungen bindend, um Kinder und Jugendliche vor Filmerlebnissen zu bewahren, die sie überfordern könnten. Deshalb müssen Sie sicherstellen, dass Ihr kostenloser Filmabend nur für entsprechende Besuchergruppen zugänglich ist. Die FSK-Angaben auf den DVDs oder Blu-Rays sowie im Vorspann der Filme helfen Ihnen dabei, die passenden Altersgruppen zu bestimmen.

GEMA-Gebühren

In den meisten Filmen und Dokumentationen wird Musik gespielt. Mit der nichtgewerblichen Lizenz erwerben Sie die Rechte zur öffentlichen Vorführung des bewegten Bilds, nicht jedoch der öffentlichen Musiknutzung. Die Rechte der Musiker werden von der GEMA vertreten. Bei einer nichtgewerblichen, öffentlichen Filmvorführung müssen Sie daher in der Regel zusätzlich noch GEMA-Gebühren entrichten.